… und deren Beseitigung
Der Gefahrstoff Asbest ist bekannt als „Wunderfaser“, da es hitzefest, wasserabweisend, beständig gegen Säure und Lauge ist, hervorragend dämmt und mit vielen Materialien verbunden werden kann. Daher wurde Asbest zu einem wichtigen Rohstoff für viele technische Produkte.
Beispiele: Platten zur Dachdeckung, Verkleidung von Fassaden, Wandelemente, Lüftungsrohre (Toschi-Rohre) oder Abwasserrohre.
Aufgrung der eindeutig nachgewiesenen Gesunheitsschädlichkeit (Lungenkrebs, etc.) ist in Deutschland seit 1990 das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest vollständig verboten. Für das Entfernen, Beschichten und die räumliche Trennung sind differenzierte Sachkundenachweise gemäß TRGS 519 erforderlich.
Die Arbeiten dürfen nur durch Firmen mit einer Zulassung nach Anhang I, Nr. 2, 2.4.2, Abs. 4 GefStoffV durchgeführt werden.
PCP wurde als Schutz für Holzbauteile oder als bekämpfende Maßnahme bei der Hausschwammsanierung im Mauerwerk eingesetzt.
PCP ist eine synthetisch hergestellte Chemikalie und weist bakterizide, fungizide, herbizide und algizide Eigenschaften auf. PCP wurde auf Holzoberflächen aufgebracht. Alle anderen Oberflächen, Textilien und Einrichtungsgegenstände im Raum werden im Laufe der Zeit sekundär kontaminiert. Das Ausgasen der Gifte besteht noch nach Jahren und Jahrzehnten.
Aufgrung der eindeutig nachgewiesenen Gesunheitsschädlichkeit (PCP führt zu Blutdruckanstieg, Hyperglykämie, beschleunigter Atmung und Herzversagen, ist ein starkes Zellgift und ein krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdeter Stoff.), wurden in den alten Bundesländern 1978 Kennzeichnungspflichten für PCP-haltige Substanzen eingeführt und die Anwendung in Räumen zum Aufenthalt von Personen untersagt. Im Dezember 1989 wurde mit der „Pentachlorphenolverbotsverordnung“ (PCP-V) das Herstellen, Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und PCP-haltigen Produkten verboten. Seit 1999 müssen PCB-Altlasten gemeldet und als Sondermüll entsorgt werden.
Die Sanierung von PCP-kontaminierten Gebäuden bzw. PCP-haltigen Stoffen, erfolgt unter Grundlage der Gefahrstoffverordnung und erfordert in der Regel eine chemische und technische Analyse, um notwendigen Maßnahmen für den Ausbau und die Entsorgung umzusetzen.
Die häufigsten im Bauwesen verwendeten Fasern sind künstliche Mineralfasern (KMF), aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Fasern. Sie werden als Dämmwolle (Glaswolle, Steinwolle), Außenwanddämmung, Fußbodendämmung, in Gipskartonwänden, in Brandschutztüren, oberhalb abgehängter Decken, im Heizungsbereich und als Schallschutz verwendet, sind nicht brennbar, hitzebeständig und besitzen hervorragende Wärmedämmeigenschaften. Sie sind in nahezu allen Gebäudeteilen zu finden.
Bei Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten bestehen jedoch Gesundheitsgefahren wie Atemwegserkrankungen (chronische Bronchitis, Lungenkrebs), Hauterkrankungen (Juckreiz, Allergien) und Augenreizungen. Alte Mineralwolle-Dämmstoffe (vor 2000) sind krebserregend und erfordern bei Kontakt mit ihnen umfangreiche Schutzmaßnahmen gemäß EG-Richtlinie 93/21/EWG und TRGS 521.
Zum Verkleben von Parkett- und Holzpflasterböden sowie PVC-Bodenbelägen wurden im letzten Jahrhundert teerhaltige Klebstoffe auf der Basis von Steinkohlenteerpech oder Bitumen aus der Aufbereitung von Erdöl verarbeitet. Vor allem Teer enthält hohe Konzentrationen an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), die krebserregend sind.
Die Analyse der verarbeiteten, teerhaltigen Parkettklebstoffe ergab oftmals sehr hohe Konzentrationen von PAK.
Seit Mitte der 70er Jahre sind Teerklebstoffe in Deutschland nicht mehr im Einsatz, weil sie moderne Klebstoffe auf Polymerbasis ersetzt haben.
PAK kann aus Teerklebstoffen in die Raumluft gelangen und sich mit der Raumluft oder Staub vermischen. Loses Parkett, Versprödung der Klebstoffe und offene Fugen können Anzeichen für eine erhöhte PAK-Belastung sein und zwar auch nach Jahrzehnten.
Anzeichen für PAK-Belastung können sein:
· das Parkett liegt lose
· Fugen größer als 2 mm
· hohle Stellen im Unterboden oder Nachfedern des Parketts
Nach der Analyse des Belastungsgrades kommen folgende Maßnahmen in Frage:
· Verschließen der Fugen und Neuversiegelung
· Verschließen mit einem neuen Bodenbelag
· Entfernen des Parketts und Absperren des Teerklebstoffes
· Entfernen des Parketts und des Teerklebstoffes
Verstöße gegen die oben genannten Vorschriften können durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§9) oder das Strafgesetzbuch (§14) geahndet werden.
Die Phönix Bautrocknung GmbH verfügt über die nötige Fachkenntnis und die entsprechende Erfahrung, sowie die theoretischen Zertifizierungen für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten.
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